Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Firma Richard Leipold GmbH
§ 1 Allgemeines,
Geltungsbereich und Formerfordernis
(1) Die
vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren
Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend:
„Besteller“).
(2) Unsere AVL
gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Produkte“), und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir die Produkte bei Zulieferern einkaufen oder
selbst herstellen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart
gelten die AVL in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Bestellers
gültigen und dem Besteller in Textform mitgeteilten bzw. jedenfalls in der ihm
zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.
(3) Unsere AVL
gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,
wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die
Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall
getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
unseren AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
(5) Einseitige
Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber
abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt
oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.
(6) Hinweise auf
die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften,
soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen
werden.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die
Bestellung der Produkte durch den Besteller gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Die Annahme dieser Angebote kann durch uns entweder
ausdrücklich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z.B. durch
Auslieferung der Produkte an den Besteller) erklärt werden.
(3) Wir
schließen grundsätzlich nur Verträge ab einem Mindestnettowarenwert von EUR 100,--
ab.
§ 3 Lieferfrist
und Lieferverzug
(1) Die
Lieferfrist wird individuell vereinbart.
(2) Sofern wir
verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist
nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir
unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem
Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder
weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden für die Störung in der
Lieferkette trifft.
(3) Der Eintritt
des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem
Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
(4) Die Rechte des Bestellers gemäß § 8 dieser AVL und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
und Annahmeverzug
(1)
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
(2) Die
Lieferung erfolgt ab unserem Werk D-34260 Kaufungen als dem Erfüllungsort
(Incoterms® 2020: EXW).
(3) Auf
Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Produkte an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort versandt (Versendungskauf). Die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) bestimmen wir nach
unserem pflichtgemäßen Ermessen, wobei wir zumutbare Anweisungen des Bestellers
beachten.
(4) Der
Abschluss einer Versicherung, insbesondere einer Transportversicherung, ist
Sache des Bestellers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir die
Produkte gegen Transportschäden.
(5) Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht
auf den Besteller über, wenn wir die Produkte abholbereit zur Verfügung
gestellt haben. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr erst
mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe
steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug mit der Annahme ist.
(6) Kommt der
Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5
Preise und Nebenkosten
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweils gültigen Preislisten angegebenen
Preise ab Erfüllungsort (Incoterms® 2020: EXW), zzgl. Umsatzsteuer in der
jeweils gesetzlichen Höhe.
(2) Beim
Versendungskauf (§ 4 Abs. 3) trägt der Besteller die Transportkosten ab
Erfüllungsort und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung.
(3) Sofern
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind,
berechnen wir diese zum Selbstkostenpreis. Verpackungen nehmen wir nicht
zurück; diese werden Eigentum des Bestellers.
§ 6 Zahlungsbedingungen,
Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rücktritt bei mangelnder
Leistungsfähigkeit des Bestellers
(1) Der
Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Produkte. Für die fristgerechte Zahlung ist der
Zahlungseingang auf unserem Konto ausschlaggebend. Etwaige Vereinbarungen zu
Vorauszahlungen im Einzelfall sind zu beachten.
(2) Mit Ablauf
vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Zudem steht uns im Verzugsfall die Geltendmachung einer Pauschale in
Höhe von EUR 40,-- nach Maßgabe des § 288 Abs. 5 BGB zu. Wir behalten
uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(3) Im Übrigen
bleiben uns zustehende gesetzliche Ansprüche aufgrund Zahlungsverzugs,
insbesondere die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten, unberührt.
(4) Vereinbarte
Skontozahlungen setzen voraus, dass alle früheren fälligen Rechnungen
ausgeglichen sind.
(5) Dem
Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
ist. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei
Mängeln der Produkte bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere eine
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten,
unberührt.
(6) Wird nach
Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag nach
Maßgabe des § 321 BGB berechtigt.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur
vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) vor.
(2) Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die unter unserem
Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte erfolgen.
(3) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen.
(4) Der
Besteller ist befugt, über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden
Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Die bei einem
Weiterverkauf der Produkte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten
auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(b) Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein
sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des
Bestellers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Produkte zu widerrufen.
(c) Übersteigt
der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %,
werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
§ 8
Beschaffenheit der Produkte, Mangelanzeige, Mängelprüfung, Mängelansprüche des
Bestellers und Rücknahme mangelfreier Produkte
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei
Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Sonderbedingungen für den
Lieferantenregress gemäß § 478, Sonderbedingungen für Garantien gemäß
§ 479 BGB) und hinsichtlich des Lieferantenregresses gemäß § 445a BGB
(Rückgriff des Verkäufers), soweit diese nicht ausdrücklich abdingbar sind.
(2) Grundlage
unserer Mängelhaftung sind die Eigenschaften und Merkmale sowie der
Verwendungszweck der Produkte gemäß der von uns abgegebenen
Produktbeschreibung, die Gegenstand unseres Vertrags mit dem Besteller ist.
Sofern im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Maße,
Gewichte, Beschreibungen und Abbildungen in Prospekten, Katalogen oder
Preislisten, die mit den Produkten oder mit unseren Angeboten in Zusammenhang
stehen, weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit
oder Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen.
Handelsübliche
oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen gegenüber der
Produktbeschreibung bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht,
Ausrüstung oder Design der Produkte, die den vereinbarten Verwendungszweck
nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
(3) Wir haften
grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsabschluss kennt
oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die
Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein
Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem
Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei
der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw.
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Der
Besteller ist verpflichtet, zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung
Transport-, Um- und Produktverpackungen nur im erforderlichen Umfang zu öffnen.
Rügt der
Besteller einen Mangel, so hat er uns die Produkte zu Prüfungszwecken zur
Verfügung zu stellen. Der Besteller ist nicht befugt, gerügte Produkte unaufgefordert
an uns zurückzusenden. Wir holen diese vielmehr innerhalb angemessener Frist
nach erfolgter Rüge auf unsere Gefahr und Kosten ab. Die Ware ist in
angemessener Weise, nach Möglichkeit in der Originalverpackung,
bereitzustellen.
Wir sind
berechtigt, die erhobene Rüge vor Ort zu prüfen. Für den Fall, dass diese zu
Unrecht erhoben wurde, entfällt unsere Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten für
die Anreise sind zu erstatten es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war
für den Besteller nicht erkennbar.
Stellt sich nach
Rücknahme der Produkte bei Prüfung durch uns heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt
ist, liefern wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen
zurück. Wir sind dabei berechtigt, vor der Rücklieferung Zahlung der uns
entstandenen Transportkosten für die Rückholung, die Kosten der erneuten
Lieferung sowie die uns entstandenen Kosten für die Überprüfung und Bearbeitung
der Mängelrüge zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für
den Besteller nicht erkennbar. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird
hierdurch nicht berührt.
Schickt der
Besteller die Produkte unaufgefordert an uns zurück, sind wir berechtigt, die
Annahme der Produkte zu verweigern. Nehmen wir die Produkte zu Prüfungszwecken
an und stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt ist, liefern wir
die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen zurück. Wir sind
dabei berechtigt, die Kosten der erneuten Lieferung sowie die uns entstandenen
Kosten für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge zu verlangen. Unser
Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.
(5) Nehmen wir
ausnahmsweise und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mangelfreie
Produkte zurück, können wir Wiedereinlagerungsentgelte wie folgt geltend
machen:
a) für volle
Verpackungseinheiten verkaufsfertiger Ware: 10 % des Nettowarenwertes,
mindestens EUR 20,--,
b) für Anbruchsmengen
verkaufsfertiger Ware: 20 % des Nettowarenwertes, mindestens EUR 30,--,
c) für nicht
verkaufsfertige Ware: 50 % des Nettowarenwertes zuzüglich der angemessenen
Kosten für die Wiederherstellung der Verkaufsfertigkeit.
Sofern sich die
Produkte bereits zu Prüfungszwecken bei uns befinden, hat der Besteller die
Möglichkeit, nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 die Rücklieferung zu verlangen.
(6) Ist unser
Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ferner sind wir berechtigt, unseren Anspruch
auf Lieferantenregress gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) an
Erfüllungsstatt gemäß § 364 Abs. 1 BGB und unter Vereinbarung einer
Haftungsminderung im größtmöglichen Umfang an den Besteller abzutreten.
(7) Wir sind
berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(8) Wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller
zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(9) Ansprüche
des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVL und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
§
9 Produktinformation, Weiterverarbeitung der Produkte und Rückrufaktionen
(1) Wir
informieren den Besteller im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflichten
über unsere Produkte. Darüber hinaus erhält der Besteller auf Anfrage sämtliche
uns vorliegenden Informationen über die von uns vertriebenen Produkte.
Insbesondere informieren wir den Besteller auf Anfrage umfassend über die
Eignung und den Verwendungszweck unserer Produkte.
(2) Unsere
Produkte sind grundsätzlich nur für den beruflichen Gebrauch (gewerblich oder
industriell) bestimmt. Wenn der Besteller diese Produkte selbst oder über den
Einzelhandel an Endverbraucher vertreiben möchte, muss er sich vorab bei uns
informieren, ob die Produkte für Endverbraucher uneingeschränkt verwendbar
sind. Sofern unsere Produkte in Einzelfällen ausdrücklich für den
Freizeitbereich (Endverbraucher) bestimmt sind, sind sie auch nur für diesen
Bereich geeignet.
(3) Eine
Weiterverarbeitung unserer Produkte ist nur im Rahmen deren Eignung und unter
Berücksichtigung deren Verwendungszwecks zulässig. Dies gilt insbesondere für
Körperschutz- und Arbeitsschutzprodukte, die bestimmten Normen,
Zertifizierungen oder anderen technischen Spezifikationen entsprechen, die auch
bei einer Weiterverarbeitung der Produkte gelten. Bei Zweifeln ist der
Besteller verpflichtet, sich bei uns zu informieren, ob die beabsichtigte
Weiterverarbeitung zulässig ist.
Andernfalls
haften wir nicht dafür, dass unsere Produkte durch eine Weiterverarbeitung,
einer bestimmten Norm, Zertifizierung, anderen technischen Spezifikation oder
auf andere Weise der vereinbarten Beschaffenheit nicht mehr entsprechen.
Zu
Klarstellungszwecken weisen wir ferner darauf hin, dass der Besteller mit
sämtlichen Mängelrechten ausgeschlossen ist, wenn er trotz eines Mangels, für den
ihn eine Rügepflicht nach § 10 Abs. 3 dieser AVL trifft, eine
Weiterverarbeitung der Produkte beginnt oder fortsetzt. Insofern haften wir
insbesondere nicht für nutzlos aufgewendete Weiterverarbeitungskosten des
Bestellers. Die gesetzlichen Vorschriften zum Mitverschulden bleiben unberührt.
(4) Bei
Rückrufaktionen aus Gründen der Produktsicherheit hat uns der Besteller in angemessenem
und zumutbarem Umfang zu unterstützen
§ 10
Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf
Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden
aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus
§ 10 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Produkte übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§
12 Werbung und Urheberrechte
(1) Für den Fall, dass der Besteller unsere Produkte weitervertreibt,
verpflichtet er sich, nur in angemessener Form Werbung für die Produkte zu
betreiben. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass unrichtige
eigenschaftsbezogene Werbung unter Umständen Gewährleistungsansprüche Dritter
gegen uns auslösen kann. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, uns von den
Folgen einer solchen Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der
uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
(2) Die
vorstehende Verpflichtung gilt nicht, sofern für die Werbung von uns gestellte
Bilder oder Texte mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung eingesetzt
werden.
(3) Der Besteller erkennt an, dass die Zusendung von
Telefax- oder E-Mail-Werbeschreiben nach § 7 UWG unzulässig ist, wenn zwischen
dem Vertragspartner und Dritten keine Geschäftsverbindung besteht und der
Besteller auch sonst mit einem Einverständnis des Dritten nicht rechnen darf.
Der Besteller sichert uns zu, dass er elektronische Werbemittel nur nach
vorheriger Zustimmung des betroffenen Dritten versendet und unterlässt es,
Werbung per Telefax oder E-Mail an Dritte zu übermitteln, soweit dies nicht
zulässig sein sollte.
(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von
elektronischer Werbung trägt der Besteller. Das gilt insbesondere für den Fall,
dass eine elektronische Werbung gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts oder des Markenrechts verstößt. In keinem Fall haften wir für den
Inhalt der vom Besteller bereitgestellten Fax- oder E-Mail-Vorlagen oder wegen
der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des
Bestellers.
(5) Sollte ein Dritter Ansprüche gegen uns wegen einer
Versendung, Versendungsinhalten, Auswahl des Adressaten oder sonstiger
missbräuchlicher Nutzung unserer Produkte oder Produktabbildungen von
elektronischer Werbemittel durch den Besteller geltend machen, so verpflichtet
sich der Besteller, uns von allen Ansprüchen freizustellen, einschließlich der
Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Dies gilt auch, wenn wir im
Rahmen von Streckengeschäften die Waren an den Dritten ausliefern. Der
Besteller verpflichtet sich, in Zweifelsfällen rechtskundigen Rat einzuholen.
(6) Uns steht
das Urheber- oder Nutzungsrecht an unseren zur Verfügung gestellten
Werbematerialien wie auch an unserem Katalog oder an Teilen davon (insbesondere
Abbildungen) zu. Der Besteller ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung zur Nutzung dieser Quellen berechtigt, ohne dass ihm eigenständige
Rechte an diesen zustehen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Sofern
der Widerruf nicht auf einer Pflichtverletzung des Bestellers beruht, wirkt der
Widerruf nur für die Zukunft.
§ 13 Höhere Gewalt
(1) „Höhere
Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine
Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus
dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene
Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren
Kontrolle liegt, (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in
zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von
der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder
überwunden werden können.
(2) Bis zum
Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine
Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und
lit. (b) erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten,
Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische
Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution,
militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder
Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv)
rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder
Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition,
Verstaatlichung; (v) Pest, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit
ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut
festgelegt ist, Naturkatastrophen oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion,
Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln,
Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine
Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von
Fabriken und Gebäuden.
(2) Die Parteien
sind sich darüber einig, dass die COVID-19-Pandemie höhere Gewalt darstellen
kann, auch soweit diese bei Vertragsabschluss bereits bekannt war.
(3) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Der Vertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 3 Monate überschreitet.
§ 14
Datenspeicherung
Der Besteller
ist ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine Daten, soweit dieses
geschäftsnotwendig und im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) und
des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, EDV-mäßig speichern und
verarbeiten.
§ 15
Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(Stand 01.09.2023)